Kleinunternehmer und EU-Ausland: Was ist neu seit 2025?
Bis Ende 2024 endete die Kleinunternehmer-Welt an der deutschen Grenze. Seit dem 01.01.2025 gibt es das EU-Kleinunternehmer-Verfahren — ein erstmaliger gemeinsamer Status für grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU. Was bedeutet das konkret?
Die alte Lage (bis 2024)
Wer als deutscher Kleinunternehmer Leistungen oder Waren an einen Endkunden in einem anderen EU-Staat erbracht hat, musste sich entweder dort umsatzsteuerlich registrieren oder über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) abrechnen. §19 UStG galt nur national — im EU-Ausland war man immer Regelbesteuerter.
Die neue Lage (seit 2025)
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/285 wurde der EU-Kleinunternehmer-Status eingeführt. Voraussetzungen:
- Dein EU-weiter Jahresumsatz liegt unter 100.000 € (Schwelle für die EU-Sonderregelung).
- Du liegst unter der nationalen Schwelle des Ziellandes (z. B. Frankreich 36.800 €, Österreich 35.000 €).
- Du hast dich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angemeldet und eine EX-Identifikationsnummer erhalten.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann auch in anderen EU-Staaten Rechnungen ohne ausländische USt stellen — quasi als „europäischer Kleinunternehmer". Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das BZStOnline-Portal. Quartalsweise wird eine zusammenfassende Meldung der EU-Umsätze abgegeben.
Praxisbeispiel
Beispiel: Ein deutscher Solo-UX-Designer mit 18.000 € Umsatz arbeitet auch für Kunden in Österreich (5.000 €) und den Niederlanden (3.000 €). Insgesamt 26.000 € EU-weit.
- Bis 2024: Für die österreichischen und niederländischen Kunden musste er entweder OSS oder Registrierung vor Ort machen — je nach Leistungstyp und Kundenkategorie.
- Ab 2025: Er meldet sich beim BZSt für das EU-Kleinunternehmer-Verfahren an. Mit seiner EX-Nummer kann er weiter ohne USt fakturieren — solange er unter den nationalen Schwellen bleibt (AT: 35.000 €, NL: 20.000 € — bei NL also schon kritisch).
Was zählt nicht zum EU-Kleinunternehmer-Status?
Wichtige Ausnahmen:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen / Reverse-Charge an B2B-Kunden: Hier gilt unverändert: Du stellst eine Rechnung ohne USt mit dem Hinweis „Reverse-Charge". Der Kunde versteuert die Leistung in seinem Land selbst. Mehr im Artikel Kleinunternehmer und Reverse-Charge.
- Drittländer (z. B. UK, USA, Schweiz): Der EU-Kleinunternehmer-Status gilt nur innerhalb der EU. Für Drittlands-Kunden gelten die jeweiligen länderspezifischen Regeln.
- Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen (TRE): Sonderregeln über OSS, hier greift der EU-Kleinunternehmer-Status nicht automatisch.
Vor- und Nachteile auf einen Blick
| Vorteil | Nachteil |
|---|---|
| Keine USt-Registrierung im Ausland nötig | EX-Nummer beim BZSt beantragen (einmalig) |
| Einfache Quartalsmeldung statt OSS | Nationale Schwellen-Recherche pro Zielland |
| Wettbewerbsvorteil bei Endkunden im Ausland | Bei Schwellen-Überschreitung sofortige Pflicht zur USt-Registrierung dort |
Wann lohnt sich die EU-Anmeldung?
Sie lohnt sich praktisch immer für Solos mit B2C-Kunden in mehreren EU-Ländern. Wer ausschließlich B2B mit Reverse-Charge bedient, braucht den Status meist nicht. Wer in nur einem Land über die nationale Schwelle wachsen will, braucht ohnehin eine ausländische Registrierung.
Die Anmeldung beim BZSt ist kostenlos. Quelle: BZSt-Information zur EU-Kleinunternehmerregelung.