Kleinunternehmer und Reverse-Charge

Stand: 2026-04-27 · Lesezeit ca. 5 Min.

Reverse-Charge (§13b UStG) ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers — und auch Kleinunternehmer kommen damit in Berührung. Vor allem, wenn sie Software-Abos in Irland, Werbung bei Google/Facebook oder Cloud-Services in den USA buchen. Was du wissen musst.

Was ist Reverse-Charge?

Bei bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Leistungen geht die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger über. Das heißt: Der Lieferant aus dem Ausland stellt eine Rechnung ohne USt mit dem Hinweis „Reverse-Charge" — und du als Empfänger musst die deutsche USt selbst anmelden und abführen.

Gilt das auch für Kleinunternehmer?

Ja. Kleinunternehmer sind nicht von der Reverse-Charge-Regelung befreit. Die §19-Befreiung betrifft nur deine eigenen Ausgangsumsätze, nicht die Eingangsleistungen aus dem Ausland.

Konkret: Wenn du als Kleinunternehmer ein Adobe-Abo (Lieferant Adobe Systems Software Ireland Ltd.) bestellst, bekommst du eine Rechnung netto ohne USt. Du musst dann die deutsche USt (19 %) auf diesen Betrag selbst beim Finanzamt anmelden — und kannst sie nicht als Vorsteuer ziehen (weil du Kleinunternehmer bist). Doppelter Schaden: Du zahlst quasi die USt zweimal — einmal direkt ans Finanzamt und einmal indirekt durch den Vorsteuer-Verlust.

Beispiel: Software-Abo aus Irland

Du buchst ein Software-Tool für 100 € netto/Monat = 1.200 €/Jahr.

Praktisch: Effektiver Bruttopreis 1.428 €/Jahr.

Wie wird Reverse-Charge gemeldet?

Auch als Kleinunternehmer musst du dafür eine USt-Voranmeldung abgeben — sonst nichts. Sobald du eine Reverse-Charge-Eingangsleistung hast, bist du verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden und eine USt-IdNr. zu beantragen.

In der Voranmeldung trägst du den Nettobetrag in Zeile 51 ein („Steuer auf Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuer schuldet"). Das Finanzamt berechnet dann die fällige USt.

Sonderfall: Eigene Leistungen ins EU-Ausland

Erbringst du als Kleinunternehmer eine Dienstleistung an einen Unternehmer im EU-Ausland (B2B), gilt grundsätzlich Reverse-Charge — du stellst eine Rechnung ohne USt mit dem Hinweis „Reverse-Charge / Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Voraussetzung: Der Kunde hat eine gültige USt-IdNr.

Wichtig: Auch hier brauchst du selbst eine USt-IdNr., außerdem musst du die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt melden — quartalsweise oder monatlich, je nach Volumen.

Was tun in der Praxis?

Tipp: Lieferanten-Wahl

Wer dauerhaft Kleinunternehmer bleiben will, kann sich überlegen, ob deutsche Anbieter (mit USt im Preis) für ihn günstiger sind als EU-Anbieter mit Reverse-Charge — denn bei deutschen Anbietern zahlst du die USt zwar im Preis, hast aber keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand.