Tool 2 · Stand: 2026-06-22 · Lesezeit ca. 8 Min.

Hochrechnung für Gründer

Im Gründungsjahr gilt die 25.000 €-Grenze auf den hochgerechneten Jahresumsatz — angefangene Monate zählen voll. Dieser Rechner zeigt dir sofort, ob du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG beanspruchen kannst.

Deine Zahlen

Gründung am Anfang oder Ende des Monats — egal, der Monat zählt voll.

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Aktive Monate (inkl. angefangene)
Hochgerechneter Jahresumsatz
Status Gründungsjahr (25.000 €-Grenze)
Auslastung 25.000 €
0 %25.000 € verbleibend

Erklär mir das Ergebnis

Beispiel: Gründung im April, bisheriger Umsatz 6.800 € bis Ende Juni → 3 aktive Monate → hochgerechnet 27.200 € → Grenze überschritten.

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Warum Gründer eine Sonderregel brauchen

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG prüft normalerweise zwei Grenzen: den Vorjahresumsatz (maximal 25.000 €) und den laufenden Jahresumsatz (maximal 100.000 €). Wer im laufenden Jahr gründet, hat jedoch kein Vorjahr — und hat für das laufende Jahr auch keinen vollen Zwölf-Monate-Zeitraum zur Verfügung.

Würde man die 25.000 €-Grenze ungekürzt auf jeden Gründer anwenden, käme es zu einem gravierenden Ungleichgewicht: Wer am 1. Oktober startet und bis Dezember solide 7.000 € fakturiert, hat rein rechnerisch 7.000 € Jahresumsatz — deutlich unter der Grenze. Wer hingegen am 1. Januar startet und denselben monatlichen Umsatz macht, kommt auf 21.000 € bis zum Jahresende. Beide sind wirtschaftlich gleich erfolgreich pro Monat, würden aber ungleich behandelt.

Das Gesetz löst dieses Problem mit der Hochrechnungspflicht: Statt des tatsächlichen Umsatzes wird ein fiktiver Jahresumsatz berechnet, der so tut, als wärst du das ganze Jahr aktiv gewesen. Nur dieser hochgerechnete Wert wird mit der 25.000 €-Grenze verglichen — und das schafft Fairness zwischen Januar- und Oktober-Gründern.

Die Formel: So berechnet das Finanzamt deinen Hochrechnungsumsatz

§19 Abs. 1 UStG in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung schreibt für das Gründungsjahr vor, dass der Umsatz „auf einen Jahresbetrag umzurechnen" ist. Die Formel lautet:

Hochgerechneter Jahresumsatz = (tatsächlicher Umsatz ÷ aktive Monate) × 12

Der hochgerechnete Wert ist ein hypothetischer Jahresumsatz — er sagt, wie viel du voraussichtlich im Gesamtjahr verdient hättest, wenn du gleichmäßig das ganze Jahr aktiv gewesen wärst. Nur dieser Wert wird mit der 25.000 €-Schwelle verglichen. Dein tatsächlicher Umsatz im Gründungsjahr spielt für die §19-Prüfung keine direkte Rolle — außer bei der separaten 100.000 €-Grenze (dazu weiter unten).

Was zählt als aktiver Monat?

Der wichtigste Praxisdetail der Hochrechnungsregel: Angefangene Kalendermonate zählen als volle Monate. Wer am 28. November gründet, hat November und Dezember als aktive Monate — die ersten 27 Tage im November werden nicht anteilig abgezogen. Konkret für die häufigsten Gründungsszenarien:

Als Gründungszeitpunkt zählt nicht das Datum der ersten Rechnung, sondern die formale Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit — also der Monat, in dem du das Gewerbe angemeldet oder erstmals als Freiberufler tätig geworden bist.

Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Beraterin Jana gründet im April

Jana ist Unternehmensberaterin und meldet ihr Gewerbe am 3. April an. Bis Ende Dezember fakturiert sie 18.000 € an verschiedene Kunden.

Beispiel 2: Fotograf Tom gründet im Oktober

Tom startet am 15. Oktober als freiberuflicher Fotograf und erhält bis Ende Dezember Honorare von 7.500 €.

Beispiel 3: Coach Lisa gründet im Juli an der Grenze

Lisa startet am 1. Juli als Business-Coach. Ihr Umsatz bis Ende Dezember beträgt 11.500 €.

Das zweite Jahr: Die häufigste Falle nach dem Gründungsjahr

Viele Gründer denken, ihr hochgerechneter Jahresumsatz aus dem Gründungsjahr zählt als Vorjahresumsatz für das Folgejahr. Das ist falsch. Für das zweite Jahr gilt der tatsächliche Umsatz aus Jahr 1 — also der Betrag, den du wirklich fakturiert hast, nicht der hochgerechnete Wert.

Das erzeugt überraschende Konstellationen:

Für die Planung bedeutet das: Der Hochrechnungswert des Gründungsjahres ist eine reine Entscheidungsgrundlage für §19 im Gründungsjahr — er hat keine Relevanz für die Folgejahre.

"Was passiert, wenn…"

… ich im Dezember gründe?

Dezember zählt als 1 aktiver Monat mit Hochrechnungsfaktor 12. Wer im Dezember auch nur 2.100 € fakturiert, kommt hochgerechnet auf 25.200 € — und überschreitet die Grenze. In der Praxis bedeutet das: Wer im Dezember gründet und Umsatz erzielt, ist im Gründungsjahr fast automatisch kein Kleinunternehmer.

Strategie: Wer plant, im Dezember zu starten, und die erste Rechnung erst im Januar stellen kann, sollte die formale Gewerbeanmeldung auf Januar verschieben. Das spart die Dezember-Hochrechnung und gibt einen sauberen Start ins neue Steuerjahr.

… mein Umsatz ungleichmäßig über die Monate verteilt ist?

Der Rechner mittelt automatisch: Egal ob du im Juli 0 € und im August 8.000 € fakturiert hast — gezählt wird der Gesamtumsatz geteilt durch die aktiven Monate seit dem Gründungsmonat. Die Verteilung innerhalb der aktiven Monate spielt für die §19-Prüfung keine Rolle. Was zählt: Gründungsmonat, aktueller Monat, Gesamtumsatz.

… ich mehrere selbstständige Tätigkeiten gleichzeitig habe?

Wer im gleichen Gründungsjahr sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist (z. B. Beratung + kleiner Webshop), muss alle Umsätze summieren. Die Hochrechnung gilt für den Gesamtumsatz aus allen selbstständigen Tätigkeiten. Ein separates Gründungsdatum pro Tätigkeit gibt es steuerlich nicht — maßgeblich ist die erste Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit überhaupt.

… ich die 100.000 €-Grenze im Gründungsjahr überschreite?

Die 100.000 €-Grenze (laufendes Jahr) gilt auch für Gründer — ohne Hochrechnung, gegen den tatsächlichen Umsatz. Wer im Gründungsjahr tatsächlich über 100.000 € fakturiert, verliert §19 sofort ab dem Umsatz, der die Grenze sprengt — unabhängig von der Hochrechnung. Dieses Szenario ist für die meisten Gründer unrealistisch, aber wer mit großen Projekten startet, sollte es im Blick behalten. Der Grenz-Check-Rechner prüft diese Grenze.

… ich beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unsicher war?

Beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wirst du nach deiner Umsatzprognose gefragt. Das Finanzamt entscheidet anhand dieser Angabe, ob du §19 beanspruchen kannst. Wenn sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass deine Prognose falsch war — du also §19 gewählt hast, aber die Grenze hochgerechnet überschreitest — musst du die Rechnungen rückwirkend korrigieren und Umsatzsteuer nachzahlen. Im Zweifel: lieber Regelbesteuerung wählen und ggf. zurückwechseln, als umgekehrt.

Typische Fehler im Gründungsjahr

  1. Gründungsmonat nicht mitzählen: Wer am 28. April gründet, denkt manchmal, April zähle nicht vollständig. Falsch — angefangene Monate zählen als volle Monate. April ist Monat 1, Dezember ist Monat 9.
  2. Hochgerechneten Wert als Vorjahresumsatz nehmen: Der Vorjahresumsatz für Jahr 2 ist der tatsächliche Umsatz aus Jahr 1, nicht der hochgerechnete. Wer 7.500 € tatsächlich gemacht hat (hochgerechnet 30.000 €), startet mit 7.500 € Vorjahresumsatz ins zweite Jahr.
  3. Anzahlungen falsch zuordnen: Eine Anzahlung, die im Gründungsjahr eingeht, zählt im Gründungsjahr — egal ob die Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. Das Vereinnahmungsprinzip gilt auch für Gründer.
  4. Annahme, die 100.000 €-Grenze gelte erst ab Jahr 2: Sie gilt ohne Einschränkung auch im Gründungsjahr, allerdings ohne Hochrechnung gegen den tatsächlichen Umsatz.
  5. Gewerbe früher als nötig anmelden: Wer sein Gewerbe am 1. November anmeldet, aber erst im Dezember die erste Rechnung stellt, hat trotzdem 2 aktive Monate (November und Dezember). Das Anmeldedatum zählt, nicht das erste Rechnungsdatum. Wer das weiß, kann die Anmeldung bewusst auf den Monat legen, in dem er auch wirklich beginnt.
  6. Nebeneinkommen aus dem Hauptjob mitrechnen: §19 bezieht sich ausschließlich auf unternehmerische Umsätze. Gehalt, Minijob-Einnahmen oder Mieteinnahmen aus Privatvermögen zählen nicht zur §19-Grenze. Nur Einnahmen aus selbstständiger/gewerblicher Tätigkeit sind relevant.

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Häufige Fragen zur Hochrechnung im Gründungsjahr

Was ist die Rechtsgrundlage für die Hochrechnung?

§19 Abs. 1 UStG in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024). Danach ist bei erstmaliger Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit der Umsatz „auf einen Jahresbetrag umzurechnen", wobei angefangene Kalendermonate als volle Monate zählen. Die Rechtsgrundlage galt in ähnlicher Form schon vor der Reform — die Reform hat die Grenzen selbst angehoben (22.000 € → 25.000 €), aber die Hochrechnungspflicht für Gründer war bereits vorher in §19 verankert.

Gilt die 100.000 €-Grenze auch im Gründungsjahr?

Ja. Die 100.000 €-Jahresgrenze gilt ohne Hochrechnung gegen den tatsächlichen Umsatz — auch im Gründungsjahr. Diese Grenze wirkt sofort: Ab dem Umsatz, mit dem du 100.000 € überschreitest, bist du regelbesteuert. Für die meisten Gründer ist das kein praktisches Problem, aber wer mit Großaufträgen startet, sollte es im Blick haben. Der separate Grenz-Check-Rechner prüft beide Grenzen gleichzeitig.

Ich habe mein Gewerbe angemeldet, aber noch keine Rechnung gestellt. Zählt der Anmeldemonat?

Ja. Maßgeblich ist die formale Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, nicht das Datum der ersten Rechnung. Wer im April anmeldet und erst im Juli die erste Rechnung stellt, hat trotzdem April als ersten aktiven Monat — es werden also 9 aktive Monate (April bis Dezember) gerechnet. Wer die Hochrechnung optimieren will, sollte die Gewerbeanmeldung so nah wie möglich an den tatsächlichen Start legen.

Was gilt im zweiten Jahr als Vorjahresumsatz — der echte oder der hochgerechnete?

Der tatsächliche Umsatz aus dem Gründungsjahr — nicht der hochgerechnete Wert. Das ist gesetzlich eindeutig und hat praktische Konsequenzen: Wer in 3 aktiven Monaten 8.000 € gemacht hat (hochgerechnet 32.000 € → im Gründungsjahr kein §19), startet mit nur 8.000 € Vorjahresumsatz ins zweite Jahr und darf dort wieder als Kleinunternehmer auftreten, sofern er die laufende 100.000 €-Grenze nicht sprengt.

Muss ich den hochgerechneten Wert irgendwo aktiv melden?

Du musst ihn nicht in einem separaten Formular melden, aber du musst beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eine realistische Umsatzprognose für das Gründungsjahr angeben. Das Finanzamt leitet daraus ab, ob du §19 beanspruchen kannst. Die Hochrechnung berechnet das Finanzamt selbst — du gibst deinen voraussichtlichen Umsatz an, und das Amt rechnet hoch.

Kann ich §19 noch wechseln, wenn ich die Grenze erst nachträglich überschreite?

Ja, aber es ist aufwändig. Du müsstest alle bereits gestellten Rechnungen korrigieren, Umsatzsteuer ausweisen und den Differenzbetrag ans Finanzamt abführen. Besser ist es, beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eine realistische (eher konservative) Umsatzprognose anzugeben. Wenn du unsicher bist, ob du die Grenze erreichen wirst, ist die Regelbesteuerung der sicherere Weg — ein Wechsel von Regelbesteuerung zu §19 im Folgejahr ist einfacher als der umgekehrte Weg.

Wie gehe ich mit Stornierungen im Gründungsjahr um?

Stornierte Rechnungen reduzieren deinen tatsächlichen Umsatz im Jahr der Stornierung. Wenn du im November eine Rechnung über 3.000 € stornierst, ziehst du diese 3.000 € aus deinem Jahresumsatz ab. Das wirkt sich damit auch auf die Hochrechnung aus, sofern die Stornierung noch im Gründungsjahr erfolgt. Wichtig: Das Vereinnahmungsprinzip gilt — es zählt der Zeitpunkt, zu dem Geld geflossen ist (oder zurückgeflossen ist), nicht das Rechnungsdatum.

Wichtige Begriffe

Hochgerechneter Jahresumsatz
Der fiktive Jahresumsatz, der sich ergibt, wenn man den tatsächlichen Gründungsjahr-Umsatz auf 12 Monate hochrechnet: (Umsatz ÷ aktive Monate) × 12. Nur dieser Wert wird im Gründungsjahr mit der 25.000 €-Grenze verglichen.
Aktive Monate
Alle Kalendermonate vom Gründungsmonat bis Dezember, wobei angefangene Monate voll zählen. Bei Gründung am 25. Oktober: Oktober, November, Dezember = 3 aktive Monate.
Vereinnahmungsprinzip
Umsätze zählen in dem Kalenderjahr, in dem das Geld tatsächlich eingeht — nicht nach Leistungserbringung oder Rechnungsdatum. Wichtig für Anzahlungen und Jahreswechsel-Aufträge.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Das amtliche Formular (via ELSTER oder Papier), mit dem du dich beim Finanzamt als Unternehmer anmeldest. Hier gibst du deine Umsatzprognose für das Gründungsjahr an und beantragst ggf. die Anwendung von §19 UStG.
Vorjahresumsatz (für das Folgejahr)
Im Kontext des Gründungsjahrs: der tatsächliche (nicht hochgerechnete) Umsatz aus dem ersten Tätigkeitsjahr. Dieser Betrag wird im zweiten Jahr gegen die 25.000 €-Grenze geprüft.

Verwandte Themen

Hinweis: Dieser Rechner liefert eine verlässliche Orientierung auf Basis der aktuellen Rechtslage (§19 UStG, Stand 2026-06-22). Er ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gerade im Gründungsjahr — mit seinen Besonderheiten bei Hochrechnung, Prognosen und dem Übergang ins zweite Jahr — empfiehlt sich eine kurze Abstimmung mit einem Steuerberater. Quelle: §19 UStG bei gesetze-im-internet.de sowie das BMF-Schreiben vom 18.03.2025.