Vorsteuer als Kleinunternehmer — wirklich kein Abzug?
Die kurze Antwort: Nein, du kannst keine Vorsteuer ziehen. Solange du Kleinunternehmer nach §19 UStG bist, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen — auch wenn deine Eingangsrechnungen ordnungsgemäß USt ausweisen. Aber es gibt zwei Sonderfälle, die viele übersehen.
Die Grundregel
§19 Abs. 1 Satz 4 UStG ist eindeutig: Beim Kleinunternehmer wird die geschuldete Umsatzsteuer „nicht erhoben" — und im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Praktisch: Auf jeder Eingangsrechnung steht zwar 19 % USt, aber dieser Betrag bleibt für dich Bestandteil der Anschaffungskosten. Du buchst brutto.
Beispiel
Du kaufst ein Notebook für 1.190 € brutto (= 1.000 € netto + 190 € USt).
- Als Kleinunternehmer: Anschaffungskosten 1.190 €. Volle Abschreibung über die Nutzungsdauer (3 Jahre) = ca. 397 € pro Jahr.
- Als Regelbesteuerter: Anschaffungskosten 1.000 € netto + Vorsteuer-Erstattung 190 €. Abschreibung 333 € pro Jahr.
Differenz: 64 € mehr Abschreibung pro Jahr (= mehr Steuerersparnis), plus die einmalige Vorsteuer-Erstattung von 190 €.
Sonderfall 1: Vorsteuer-Korrektur nach §15a UStG
Wenn du später zur Regelbesteuerung wechselst, kannst du für Anlagegüter (5 Jahre Beobachtungszeitraum für bewegliche Wirtschaftsgüter, 10 Jahre für Immobilien) einen Teil der ursprünglich verlorenen Vorsteuer nachträglich ansetzen.
Beispiel: Du kaufst 2024 ein Notebook (190 € enthaltene USt) als Kleinunternehmer. 2026 wechselst du zur Regelbesteuerung. Für die verbleibenden 3 Jahre (von 5) Korrekturzeitraum kannst du 3/5 × 190 € = 114 € als Vorsteuer geltend machen.
Sonderfall 2: Innergemeinschaftlicher Erwerb
Kaufst du als Kleinunternehmer Waren bei einem Lieferanten in einem anderen EU-Staat ein und überschreitest die Erwerbsschwelle von 12.500 € pro Jahr, musst du die Erwerbsteuer in Deutschland anmelden. Hier gibt es eine Vorsteuer — aber nur in Höhe der Erwerbsteuer und mit der Pflicht, sie auch abzuführen. Im Endeffekt neutral, aber bürokratisch.
Wer unter der 12.500 €-Schwelle bleibt, kauft mit der ausländischen USt ein und kann sie nicht zurückholen.
Was du als Kleinunternehmer trotzdem machen kannst
- Brutto-Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Auch wenn du die enthaltene USt nicht zurückbekommst, mindert sie deinen Gewinn — und damit deine Einkommensteuer.
- Lieferanten ohne USt finden. Bei Dienstleistern, die selbst Kleinunternehmer sind, ist gar keine USt im Preis. Bei Online-Käufen aus Drittländern (z. B. Großbritannien) kann Reverse-Charge oder Importmodell relevant sein.
- Investitionen vor Wechsel zur Regelbesteuerung planen. Wer absehbar nächstes Jahr regelbesteuert wird, sollte größere Anschaffungen ggf. erst im Wechseljahr tätigen — dann gibt's die Vorsteuer.
Die exakte Berechnung des Vorsteuer-Verlusts pro geplanter Anschaffung macht der Vorsteuer-Verlust-Rechner.