Vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln

Stand: 2026-04-27 · Lesezeit ca. 6 Min.

Der Wechsel zur Regelbesteuerung passiert entweder automatisch (du wächst aus den §19-Grenzen heraus) oder auf eigenen Antrag (Verzicht). Beide Wege haben unterschiedliche Konsequenzen — dieser Artikel führt dich durch beide.

Variante 1: Automatischer Wechsel durch Wachstum

Du musst nichts beantragen — die Eigenschaft fällt von selbst weg, sobald die §19-Grenzen gerissen werden. Konkret heißt das:

Variante 2: Aktiver Verzicht (Option zur Regelbesteuerung)

Du sagst dem Finanzamt aktiv: „Ich will Regelbesteuerter sein, obwohl ich es nicht müsste." Dieser Verzicht ist 5 Jahre bindend (§19 Abs. 2 UStG). Vorher gut überlegen — und idealerweise mit dem Vergleichs-Rechner durchspielen.

Schritt-für-Schritt: Der Verzichts-Wechsel

  1. Verzicht erklären. Formlos beim zuständigen Finanzamt — am einfachsten direkt bei der ersten USt-Voranmeldung (über ELSTER). Bei einer Neugründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung das Kästchen „Ich verzichte auf §19" ankreuzen.
  2. USt-IdNr. beantragen (BZSt) — falls du EU-Geschäfte hast oder erwartest. Beantragen kannst du sie online auf bzst.de.
  3. Buchhaltungssoftware umstellen. In jedem Tool gibt es einen Schalter „Ich bin Kleinunternehmer (§19)" — den deaktivierst du. Vorsteuer-Konten werden automatisch angelegt.
  4. Rechnungsvorlagen anpassen. Den §19-Hinweis raus, USt-Ausweis (19 % oder 7 %) rein.
  5. Erste USt-Voranmeldung abgeben. Im ersten und zweiten Jahr meist monatlich — danach quartalsweise oder jährlich, je nach USt-Last.
  6. Jahresabschluss anpassen. Die Anlage USt zur Steuererklärung wird Pflicht.

Was passiert mit Altforderungen?

Forderungen aus der Kleinunternehmer-Zeit, die erst nach dem Wechsel gezahlt werden, bleiben USt-frei — die Leistung wurde ja als Kleinunternehmer erbracht. Wichtig ist das Leistungsdatum, nicht das Zahldatum.

Vorsteuer-Korrektur (§15a UStG)

Hast du als Kleinunternehmer Anlagegüter angeschafft (z. B. ein 5.000 €-Notebook), kannst du nach dem Wechsel einen Teil der Vorsteuer nachträglich geltend machen — über die Vorsteuer-Korrektur nach §15a UStG. Voraussetzung: Das Gut wird auch nach dem Wechsel weiter unternehmerisch genutzt, und die Anschaffung liegt nicht zu lange zurück (Korrekturzeitraum: 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter, 10 Jahre bei Immobilien).

Beispiel: Notebook gekauft im März 2024 für 5.950 € brutto (= 950 € enthaltene USt). Wechsel zur Regelbesteuerung am 01.01.2026. Restkorrektur: 3 von 5 Jahren → 950 € × 3/5 = 570 € Vorsteuer-Erstattung.

Checkliste zum Wechsel

Häufige Fehler beim Wechsel

Die wichtigste Vorbereitung: Lies dir die aktuelle Fassung des §19 UStG und das BMF-Schreiben 18.12.2024 wirklich durch — beides ist gut verständlich.