Kleinunternehmer und Gewerbesteuer — wann fällt sie an?

Stand: 2026-04-27 · Lesezeit ca. 5 Min.

Die Kleinunternehmer-Eigenschaft (§19 UStG) und die Gewerbesteuer (GewStG) sind zwei völlig getrennte Sachverhalte. Wer das vermischt, plant falsch. Klärung der wichtigsten Fragen.

Wer zahlt überhaupt Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer zahlt jeder, der ein Gewerbe betreibt — unabhängig davon, ob er Kleinunternehmer ist oder nicht. Freiberufler (Anwälte, Ärzte, Architekten, Künstler, Journalisten, IT-Berater mit Hochschulabschluss u. v. m. — siehe §18 EStG) zahlen keine Gewerbesteuer.

Achtung: Was ein „Freier Beruf" ist, definiert das Finanzamt streng. Im Zweifel hilft ein Antrag auf verbindliche Auskunft.

Der Freibetrag von 24.500 €

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 € (§11 Abs. 1 GewStG). Erst was über diesem Gewerbeertrag liegt, wird besteuert. Praktisch heißt das: Die meisten Kleinunternehmer (Vorjahresumsatz max. 25.000 €) zahlen de facto keine Gewerbesteuer, weil ihr Gewinn fast immer unter 24.500 € liegt.

So wird die Gewerbesteuer berechnet

  1. Gewerbeertrag = Gewinn aus Gewerbebetrieb (vereinfacht) ± Hinzurechnungen / Kürzungen
  2. Minus Freibetrag 24.500 € (Einzelunternehmer, Personengesellschaft)
  3. Mal Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag
  4. Mal Hebesatz der Gemeinde (zwischen 200 % und 900 %, typisch 350 %–460 %)

Beispiel

Gewerblicher Solo-Selbstständiger mit 30.000 € Gewinn in Berlin (Hebesatz 410 %):

Anrechnung auf die Einkommensteuer (§35 EStG)

Hier kommt die Erleichterung: Du darfst die Gewerbesteuer auf deine Einkommensteuer anrechnen — und zwar bis zum 4-fachen des Steuermessbetrags.

Im Beispiel oben: Anrechnungspotenzial = 192,50 € × 4 = 770 €. Da 770 € < 789 € Gewerbesteuer, bleiben effektiv nur 19 € Belastung übrig. Bei Hebesätzen bis ca. 400 % ist die Gewerbesteuer faktisch durch die Anrechnung neutralisiert.

Wichtig: Die Anrechnung greift nur, wenn auch eine entsprechende Einkommensteuer anfällt. Bei sehr niedrigen Gewinnen (unter Grundfreibetrag) verfällt sie.

Pflichten zur Gewerbesteuer-Anmeldung

Kleinunternehmer + Freiberufler = beste Welt

Wer als Freiberufler im Sinne des §18 EStG arbeitet UND unter §19 UStG fällt, hat die maximal entspannte Bürokratie:

Berechnen kannst du die Gewerbesteuer-Belastung mit unserem Rücklagen-Rechner — dort wird auch die Anrechnung auf die Einkommensteuer berücksichtigt.