Nebenberuflich gründen — bin ich Kleinunternehmer?

Stand: 2026-06-22 · Lesezeit ca. 6 Min.

Du hast einen Hauptjob und willst nebenbei Geld verdienen — als Freelancer, mit einem kleinen Online-Shop oder als Berater am Wochenende. Eine der ersten Fragen beim Finanzamt: Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen? Die Antwort ist fast immer Ja — aber es gibt einige Punkte, die Nebenberufler häufig unterschätzen.

Gilt §19 UStG auch für Nebenberufler?

Ja, ohne Einschränkung. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG kennt keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Entscheidend sind allein die Umsatzgrenzen — nicht die Stundenzahl, nicht der Anteil am Gesamteinkommen, nicht ob du daneben angestellt bist.

Für 2026 gelten folgende Grenzen:

Solange du diese Grenzen nicht überschreitest, weist du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus — egal ob du hauptberuflich angestellt bist oder nicht.

Was zählt als „Umsatz" bei der Nebentätigkeit?

Alle Einnahmen aus deiner selbstständigen Tätigkeit, die du im Kalenderjahr vereinnahmt hast — ohne Umsatzsteuer, da du als Kleinunternehmer keine erhebst. Wichtig: Dein Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis zählt nicht dazu. §19 UStG betrachtet ausschließlich die unternehmerischen Umsätze.

Wer also neben einem Angestelltenjob als Texter 8.000 € im Jahr verdient, liegt klar unter der Grenze und kann die Regelung problemlos nutzen.

Gewerbeanmeldung: Auch Nebenberufler sind nicht befreit

Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuer — aber nicht von der Gewerbeanmeldung. Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (also kein Freiberufler nach §18 EStG ist), muss das Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Kosten: meist 25–60 €, einmalig.

Freiberufler — also Journalisten, Designer, IT-Berater mit entsprechendem Hintergrund, Lehrer, Therapeuten u. a. — melden sich dagegen nur beim Finanzamt an, ohne Gewerbeschein. Wenn du nicht sicher bist, welche Kategorie auf dich zutrifft, hilft der Artikel Kleinunternehmer oder Freiberufler? weiter.

Anmeldung beim Finanzamt: Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Jede selbstständige Tätigkeit — auch eine nebenberufliche — musst du dem Finanzamt melden. Das geschieht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den du über ELSTER online ausfüllst. Dort gibst du an:

Schätze den Umsatz realistisch — aber nicht zu niedrig. Das Finanzamt legt auf Basis deiner Angaben Vorauszahlungen fest. Eine detaillierte Anleitung findest du im Artikel Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Einkommensteuer: Der Progressionseffekt

Hier liegt die wichtigste Besonderheit für Nebenberufler: Deine selbstständigen Einkünfte werden zum Gehalt aus dem Hauptberuf addiert und gemeinsam versteuert. Das erhöht deinen Steuersatz — auch auf das Gehalt.

Ein Beispiel:

SzenarioZu versteuerndes EinkommenGrenzsteuersatz (ca.)
Nur Anstellung, 38.000 € bruttoca. 28.000 € (nach Pauschalen)ca. 32 %
+ Nebengewerbe mit 9.000 € Gewinnca. 37.000 €ca. 37 %

Der Mehrgewinn von 9.000 € wird also nicht pauschal, sondern mit deinem individuellen Grenzsteuersatz besteuert. Plane dementsprechend Rücklagen ein — als Faustregel 25–35 % des Nebenerwerbs-Gewinns.

Die Nebeneinnahmen trägst du in der Steuererklärung in die Anlage S (Freiberufler) oder Anlage G (Gewerbe) ein, zusätzlich zur Anlage EÜR. Mehr dazu im Artikel Steuererklärung — Anlage EÜR ausfüllen.

Sozialversicherung: Wann bleibt die GKV erhalten?

Wenn du im Hauptberuf angestellt und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert bist, kannst du nebenberuflich selbstständig sein, ohne zusätzliche Beiträge auf die Selbstständigen-Einnahmen zahlen zu müssen. Voraussetzungen:

Überschreitest du diese Grenzen — etwa weil deine Nebenberuflichkeit zum Vollzeit-Projekt wird — stuft die Krankenkasse dich als hauptberuflich Selbstständigen ein. Dann wärst du freiwillig versichert und zahlst den vollen Mindestbeitrag (2026: ca. 235 €/Monat). Mehr zu diesem Thema im Artikel Krankenversicherung als Kleinunternehmer.

Hochrechnung bei unterjähriger Gründung

Wer mitten im Jahr startet — also nicht am 1. Januar — muss den erwarteten Jahresumsatz auf 12 Monate hochrechnen. Wer im April gründet und in den ersten 9 Monaten 18.750 € einnimmt, hat einen hochgerechneten Jahresumsatz von 25.000 € — genau an der Grenze. Das Finanzamt rechnet das so:

Tatsächlicher Umsatz ÷ Anzahl der begonnenen Monate × 12

Nebenberufler unterschätzen das häufig, weil sie nur die tatsächlichen Einnahmen im Blick haben. Im Gründungsjahr selbst beobachtet das Finanzamt, ob der hochgerechnete Wert plausibel ist — im Folgejahr zählt dann der echte Jahresumsatz. Alle Details zur Rechenmethode erklärt der Artikel Hochrechnung bei unterjähriger Gründung.

Typische Risiken für Nebenberufler

In der Praxis gibt es einige Stolperfallen, die Nebenberufler häufiger treffen als Vollzeit-Selbstständige:

Muss der Arbeitgeber informiert werden?

Steuerlich besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren. Arbeitsrechtlich kann das jedoch anders sein: Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die Nebentätigkeiten von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht — oder zumindest eine Meldepflicht vorsieht. Wer im Zweifel ist, sollte den eigenen Arbeitsvertrag prüfen.

Unabhängig davon gilt: Wenn die Nebentätigkeit in direktem Wettbewerb zum Arbeitgeber steht, kann sie aus einem wichtigen Grund untersagt werden. Ein Texter, der nebenberuflich Texte für beliebige Kunden schreibt, ist typischerweise unproblematisch. Ein Texter, der nebenberuflich für direkte Konkurrenten des Arbeitgebers schreibt, bewegt sich auf dünnerem Eis.

Im öffentlichen Dienst gelten schärfere Regeln: Beamte und viele tariflich beschäftigte Angestellte brauchen für Nebentätigkeiten eine explizite Genehmigung — es gibt Stundengrenzen und Einkommensgrenzen, die je nach Bundesland und Dienststelle variieren. Wer im öffentlichen Dienst tätig ist, sollte vor der Gründung unbedingt die geltenden Nebentätigkeitsvorschriften lesen.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?

Wenn du im Laufe des Jahres die 100.000-€-Grenze übersteigst, verlierst du die §19-Befreiung sofort — ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, musst du Umsatzsteuer ausweisen. Alle Rechnungen bis zu diesem Punkt bleiben ohne USt. Ab dann gilt: Rechnungen mit USt, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung via ELSTER, und im Jahr darauf die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Wenn dagegen nur die Vorjahresgrenze von 25.000 € überschritten wird, verlierst du die Befreiung erst im Folgejahr. Das gibt dir Zeit, dich auf die neue Pflicht vorzubereiten: ELSTER-Zugang einrichten, Buchhaltungssoftware umstellen, Kunden informieren. Für das Übergangsjahr gilt: weiter wie bisher abrechnen, aber schon mal die Voranmeldung für das Folgejahr vorbereiten.

Der Umsatzgrenzen-Rechner zeigt dir, ob du gerade auf Kurs bist — inklusive der Hochrechnung für unterjährige Gründungen.

Wie sieht das konkret aus — drei Berufsbilder

Eine Grundschullehrerin verdient nebenberuflich Geld mit Online-Kursen für Leseförderung. Ihre Jahreseinnahmen liegen bei 6.000 €. Umsatzsteuerlich klar: §19 greift. Einkommensteuerlich: Die 6.000 € Gewinn werden zum Lehrerlohn addiert. Sie füllt die Anlage S aus, weil Lehrertätigkeit freiberuflich ist — kein Gewerbeschein nötig. Ihr Arbeitgeber muss informiert werden, weil im Beamtenstatus Nebentätigkeitsgenehmigungen Pflicht sind.

Ein Softwareentwickler in der Festanstellung nimmt am Wochenende gelegentlich kleine Webprojekte an — insgesamt 14.000 € pro Jahr. IT-Beratung ist häufig freiberuflich einzustufen (§18 EStG), wenn der Programmierer eine akademische Ausbildung nachweisen kann. Kein Gewerbeschein, kein IHK-Beitrag, Anmeldung nur beim Finanzamt. §19 greift problemlos. Sein Arbeitsvertrag erlaubt Nebentätigkeiten, solange kein Wettbewerb besteht — er arbeitet für Kunden in einer anderen Branche.

Eine Erzieherin betreibt nebenbei einen Etsy-Shop mit selbst genähten Kinderprodukten. Einnahmen: 4.500 € im Jahr. Das ist ein Gewerbe (kein Freiberuf), also Gewerbeanmeldung erforderlich. §19 greift. Da sie in der GKV pflichtversichert ist, zahlt die Krankenkasse bei diesem Gewinnniveau keine Zusatzbeiträge. In der Steuererklärung: Anlage G.

Häufige Fragen

Kann ich als Minijobber nebenberuflich selbstständig sein?

Ja — die Kombination ist möglich. Wer einen 538-€-Minijob hat, ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig über den Minijob. Eine zusätzliche nebenberufliche Selbstständigkeit ist daneben möglich. Wichtig: Der Gesamtumsatz aus der Selbstständigkeit entscheidet über §19 UStG. Der Minijob-Lohn zählt dabei nicht. Was die Krankenversicherung betrifft: Wenn weder der Minijob noch die Selbstständigkeit allein eine Pflichtmitgliedschaft begründen, kann es eine Lücke geben — das solltest du vor der Gründung mit der Krankenversicherung klären.

Muss ich Gewerbesteuer zahlen, wenn meine Nebentätigkeit gewerblich ist?

Nur wenn der Gewerbeertrag über 24.500 € liegt. Wer nebenberuflich 8.000 € Gewinn aus einem Gewerbe erwirtschaftet, zahlt null Gewerbesteuer — der Freibetrag nach §11 GewStG deckt das ab. Selbst wer knapp darüber liegt, zahlt wegen der Anrechnung nach §35 EStG oft nur wenig effektive Gewerbesteuer. Für Nebenberufler mit kleinen Umsätzen ist die Gewerbesteuer damit praktisch irrelevant.

Brauche ich eine eigene Steuernummer für die Nebentätigkeit?

Ja — das Finanzamt vergibt für die selbstständige Tätigkeit eine eigene Steuernummer, sofern du im gleichen Bundesland lebst und arbeitest. Diese trägst du auf jeder Rechnung ein. Die Steuernummer aus dem Arbeitsverhältnis (die auf der Gehaltsabrechnung erscheint) ist eine andere — sie gehört zum Lohnsteuerkonto des Arbeitgebers. Beide Nummern können sich optisch ähneln, beziehen sich aber auf verschiedene Sachverhalte.

Was tue ich, wenn das Finanzamt nach der Anmeldung keine Steuernummer schickt?

Das Finanzamt hat für die Bearbeitung keine gesetzliche Frist, in der Praxis dauert es zwei bis acht Wochen. Wenn du in der Zwischenzeit Rechnungen stellen musst, kannst du übergangsweise den Hinweis „Steuernummer beantragt" verwenden — kombiniert mit einer nachvollziehbaren Beschreibung (zuständiges Finanzamt, Datum der Anmeldung). Kunden aus dem B2B-Bereich akzeptieren das in der Regel, sofern du die Steuernummer nachreichst, sobald sie vorliegt.

Dieser Artikel gibt allgemeine steuerliche und arbeitsrechtliche Informationen wieder. Für konkrete Fragen zur eigenen Situation — insbesondere bei Nebentätigkeitsgenehmigungen im öffentlichen Dienst oder zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung — sollte ein Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Aufbewahrungspflichten nicht vergessen

Auch wer nur nebenberuflich tätig ist, muss Belege aufbewahren. Für steuerlich relevante Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren (Bücher, Inventare, Bilanzen, Buchungsbelege nach §147 AO), für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen sechs Jahre. In der Praxis heißt das: Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge und Verträge nie einfach löschen — auch nicht, wenn sie digital erstellt wurden. Eine PDF-Kopie in einem Jahresordner auf dem eigenen Computer oder in einer Cloud reicht für den Anfang aus, solange die Datei unveränderbar gespeichert ist. Die Aufbewahrungsfrist läuft jeweils ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Wer im Jahr 2025 eine Rechnung stellt, muss sie bis mindestens Ende 2035 aufbewahren.

Fazit: Ja — und es lohnt sich oft

Die Kleinunternehmerregelung ist für die meisten nebenberuflich Selbstständigen der sinnvollste Start. Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Pflicht zur doppelten Buchführung, weniger bürokratischer Aufwand. Solange dein Nebeneinkommen unter den Grenzen bleibt, gewinnst du Flexibilität und kannst günstigere Preise anbieten als umsatzsteuerpflichtige Wettbewerber — jedenfalls gegenüber Privatkunden.

Die zwei Dinge, die nebenberufliche Kleinstunternehmer am häufigsten unterschätzen: den Einkommensteuer-Progressionseffekt (Rücklagen von 25–35 % des Gewinns bilden) und die Anmeldepflicht beim Finanzamt (nicht warten, bis das Finanzamt fragt). Wer beides von Anfang an richtig handhabt, hat eigentlich wenig zu befürchten. Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen — ein einfaches Haushaltsbuch als EÜR und ELSTER-Zugang reichen für den Einstieg vollkommen aus. Und wer merkt, dass das Nebengeschäft wächst und die 25.000-€-Marke absehbar wird, hat genug Vorlaufzeit, um sich auf die Umsatzsteuerpflicht vorzubereiten — das ist kein Schreckgespenst, sondern ein Zeichen, dass das Business funktioniert.